Grundsteuerbefreiung - Änderung

Grundsteuerbefreiung - Änderung!

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Der Gemeindeverband Krems möchte Sie darauf Aufmerksam machen, dass die Grundsteuerbefreiung gemäß § 17 NÖ Wohnungsförderungsgesetz 2005 (NÖ WFG 2005), LGBl. 8304 ab 01.01.2011 entfällt.

 

§ 17 Abs. 1 NÖ WFG 2005 besagt, dass die Gemeinde auf Antrag mit Bescheid eine zeitliche Befreiung von der Grundsteuer gewähren muss, wenn zum Steuergegenstand ( § 54 Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955 in der Fassung BGBl. I Nr. 72/2004) ein Wohnhaus gehört, für das eine Zusicherung zur Förderung der Errichtung von Wohnraum nach wohnungsförderungsrechtlichen Bestimmungen vorliegt und das nach seiner Fertigstellung benützt werden darf. § 17 Abs. 2 bis 4 regelt die Berechnung und die Dauer der Grundsteuerbefreiung.

 

Der Landtag von Niederösterreich hat am 01. Juli 2010 die Änderung des NÖ Wohnungsförderungsgesetzes 2005 unter anderem dahingehend beschlossen, dass § 17 entfällt.

 

Die Übergangsbestimmungen besagen, dass § 17 des NÖ WFG 2005, LBGl. 8304-2, wenn die Befreiungsvoraussetzungen vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens, 01.01.2011, vorgelegen sind und auf Fälle in denen sich zukünftig die Befreiungsvoraussetzungen ändern, weiterhin anzuwenden ist.

 

Bestehende Befreiung sind von dieser Änderung also nicht betroffen und laufen unverändert weiter. Wird ein Wohnbauförderungsdarlehen zur Gänze getilgt und besteht für das entsprechende Wohnhaus eine Grundsteuerbefreiung, wird diese nach wie vor nach § 17 Abs. 4 NÖ WFG 2005 aufgehoben.

 

Für alle Neubauten bzw. neuen Wohneinheiten, für die ein Wohnbauförderungsdarlehen in Anspruch genommen wurde, gilt, dass die Voraussetzungen bis 31.12.2010 erfüllt sein müssen, damit eine Grundsteuerbefreiung noch möglich ist.

 

D.h. es muss ein Darlehen vorhanden sein UND die Fertigstellung muss bis 31.12.2010 erfolgen. Das Ansuchen um Grundsteuerbefreiung wäre dann auch später noch möglich, der Befreiungszeitraum würde sich, wie auch bisher schon, entsprechend verkürzen, aber eine Befreiung könnte noch gewährt werden.

 

Sie werden ersucht, diese Änderung zu berücksichtigen und all jene bei denen eine Befreiung noch möglich ist, da die Fertigstellung im Jahr 2010 realistisch ist, darauf hinzuweisen, dass bei Fertigstellung bis 31.12.2010 noch um Grundsteuerbefreiung angesucht werden kann. Vielleicht entschließt sich der eine oder andere dann die Fertigstellung, soweit möglich, zu beschleunigen.

 

Bei Fertigstellungen ab 01.01.2011 gibt es die Möglichkeit einer Grundsteuerbefreiung nicht mehr.

 

Bei Rückfragen steht Ihnen der Gemeindeverband Krems gerne zur Verfügung.

 

Mit freundlichen Grüßen

Gemeindeverband für Abgabeneinhebung

und Umweltschutz im Bezirk Krems

 

M. Pemmer

Tel. 02734 - 32 3 33 - 22

Fax. 02734 - 32 3 33 - 34

email: pemmer@gvkrems.at

internet: www.gvkrems.at

 




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