Aus aktuellem Anlass - zur Information:


NÖ Hundehaltegesetz

§ 1

Allgemeine Anforderungen für das Halten von Hunden

(1) Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und hat

das Tier in einer Weise zu führen und zu verwahren, dass Menschen und Tiere nicht

gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können.

(2) Ein Hund darf ohne Aufsicht nur auf Grundstücken oder in sonstigen Objekten

verwahrt werden, deren Einfriedungen so hergestellt und instand gehalten sind, dass

das Tier das Grundstück aus eigenem Antrieb nicht verlassen kann.

§ 2

Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential

(1) Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential sind Hunde, bei denen auf Grund

ihrer wesensmäßig typischen Verhaltensweise, Zucht oder Ausbildung eine

gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen und Tieren

vermutet wird.

(2) Bei Hunden folgender Rassen oder Kreuzungen sowie deren Kreuzungen

untereinander oder mit anderen Hunden wird ein erhöhtes Gefährdungspotential

stets vermutet:

  • Bullterrier
  • American Staffordshire Terrier
  • Staffordshire Bullterrier
  • Dogo Argentino
  • Pit-Bull
  • Bandog
  • Rottweiler
  • Tosa Inu

 § 3

(1) Das Halten von Hunden gemäß § 2 ist vom Hundehalter oder der Hundehalterin

bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll,

unverzüglich unter Anschluss folgender Nachweise anzuzeigen:

1. Name und Hauptwohnsitz des Hundehalters oder der Hundehalterin

2. Rasse, Farbe, Geschlecht und Alter des Hundes sowie der Nachweis der

Kennzeichnung gemäß § 24 a Tierschutzgesetz, BGBl. I Nr. 118/2004 in der

Fassung BGBl. I Nr. 35/2008

3. Name und Hauptwohnsitz jener Person bzw. Geschäftsadresse jener

Einrichtung, von der der Hund erworben wurde

4. Größen- und lagemäßige Beschreibung der Liegenschaft samt ihrer

Einfriedungen und des Gebäudes, in der der Hund gehalten wird oder

gehalten werden soll

5. Nachweis der erforderlichen Sachkunde zur Haltung dieses Hundes

6. Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung.

(2) Der Nachweis der erforderlichen Sachkunde für das Halten von Hunden gemäß

§ 2 und § 3 ist gegeben, wenn der Hundehalter oder die Hundehalterin mit dem

betreffenden Hund eine bestätigte Ausbildung bei einer gemäß Z. 1.6. Anlage 1 zur

2. Tierhaltungsverordnung, BGBl. II Nr. 485/2004 in der Fassung BGBl. II Nr.

530/2006, berechtigten Person absolviert hat. Ein derartige Ausbildung hat

zumindest eine Dauer von 10 Stunden zu umfassen und einen allgemeinen Teil über

Wesen und Verhalten des Hundes und einen praktischen Teil über Leinenführigkeit,

Sitzen und Freifolgen zu enthalten.

(3) Die Landesregierung hat nähere Bestimmungen zum Inhalt und Umfang der

Ausbildung zur Vermittlung der erforderlichen Sachkunde für das gefahrlose Halten

eines Hundes gemäß §§ 2 und 3 durch Verordnung festzulegen.

(4) Ein Hundehalter oder eine Hundehalterin eines Hundes gemäß § 2, der oder die

zum Zeitpunkt der Anzeige über keinen Sachkundenachweis gemäß Abs. 2 verfügt,

hat den Sachkundenachweis binnen sechs Monaten ab Anzeige der Haltung des

Hundes der Gemeinde vorzulegen. Handelt es sich um einen jungen Hund, ist der

Sachkundenachweis innerhalb des ersten Lebensjahres des Hundes vorzulegen.

(5) Der Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung ist dann gegeben,

wenn der Hundehalter oder die Hundehalterin eine auf seinen oder ihren Namen

lautende Haftpflichtversicherung für den Hund mit einer Mindestversicherungssumme

in Höhe von € 500.000,-- für Personenschäden und € 250.000,-- für Sachschäden

abgeschlossen hat, aufrechterhält und der Nachweis des Bestandes der Gemeinde ab

dem Zeitpunkt der Anzeige jährlich vorgelegt wird.

§ 5

Beschränkung der Hundehaltung

(1) Unbeschadet der Bestimmungen des § 4 ist das Halten von mehr als zwei

Hunden gemäß § 2 und § 3 in einem Haushalt verboten.

 

  

 

 

(1) Auffällig ist ein Hund, bei dem auf Grund folgender Tatsachen von einer

Gefährlichkeit auszugehen ist:

1. Der Hund hat einen Menschen oder ein Tier durch Biss schwer verletzt, ohne

selbst angegriffen, oder dazu provoziert worden zu sein, oder

2. der Hund wurde zum ausschließlichen oder überwiegenden Zweck der

Steigerung seiner Aggressivität gezüchtet oder abgerichtet.

(2) Die Auffälligkeit eines Hundes ist von der Gemeinde, in der der Hund gehalten

wird, mit Bescheid festzustellen, wenn ihr Tatsachen im Sinne des Abs. 1 bekannt

werden. Ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft dieses Bescheides hat der Hundehalter

oder die Hundehalterin binnen sechs Monaten die Nachweise gemäß § 4 Abs. 1 Z. 2

bis 6 vorzulegen.

§ 4

Anzeige der Hundehaltung